Corona – Friseure öffnen, darf ich auch wieder als Make-up Artist arbeiten?
Welche Regelungen gelten für Brautstylisten, Make-up Artist und andere Beauty-Dienstleister?
Welche Regelungen gelten für Brautstylisten,
Make-up Artist und andere Beauty-Dienstleister?
Einen Hinweis vorweg: Dieser Artikel enthält meine persönliche Meinung, basierend auf recherchierten Veröffentlichungen der BGW und dem Staatsministerium. Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar.
Darf ich als Mua arbeiten, weil Friseurbetriebe auch wieder öffnen dürfen?
Nein, denn für Friseure gilt eine besondere Ausnahme, da sie mit den Haaren und nicht mit dem Gesicht arbeiten.
Die offizielle Mitteilung von der Bundesregierung lautet:
Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben, bei denen körperliche Nähe unabdingbar ist, ist weiterhin nicht möglich. (Friseurläden können ab dem 4. Mai unter Auflagen wieder öffnen.)
Fotostudios und B2B-Dienstleister dürfen wieder arbeiten, was bedeutet das?
Die Bundesregierung hat eine Liste von Berufen veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden wieder erlaubt sind. Außerdem dürfen u.a. Fotostudios, freie Berufe (mit der Ausnahme von therapeutischen Berufen) und Handwerker wieder öffnen. Gleichzeitig wird bei den Handwerkern eine Ausnahme genannt: „Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure.“
Da der Make-up Artist sowohl unter das Handwerk als auch unter die freien Berufe zählen kann, ergibt sich hieraus folgende Schlussfolgerung für mich: Diejenigen, die freiberuflich als Make-up Artist arbeiten und hauptsächlich gewerbliche Kunden haben (Foto- und Filmproduktionen, Imageshootings) dürfen ihren Beruf wieder ausüben. Hierbei sind aber bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen. Mehr hierzu findest du weiter unten.
Alle anderen, die ein Gewerbe haben, dürfen zumindest ganz sicher keine Privatkunden betreuen.
Wie sieht es jedoch mit Gewerbetreibenden aus, die teilweise auch gewerbliche Kunden haben? Theoretisch sollte das möglich sein, da auch weiterhin TV-Moderatoren und Schauspieler gestylt werden. Hier finde ich Argumente für und gegen eine Erlaubnis und denke, dass es Auslegungssache ist.
Und kann ich nur Hairstylings bzw. Brautfrisuren anbieten?
Grundsätzlich Ja, es dürfen wieder Frisuren gezaubert werden, da es Teil des Friseurberufs ist. Gleichzeitig gibt die Bundesregierung folgendes bekannt: „Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer beruflichen Tätigkeit sind, sind zulässig. Privatkunden können die geöffneten, zugelassenen Betriebe jedoch nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses (…) haben.“ Weiter heißt es: „Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.“
Ich gehe persönlich davon aus, dass ein Hairstyling möglich ist, da die Regierung beschlossen hat, dass Friseurbetriebe ab dem 4. Mai wieder öffnen dürfen.
Genauso ist auch folgende Grundsatzfrage nach wie vor zu berücksichtigen: Darf man generell als Make-up Artist auch Haare stylen? Sofern du eine Ausbildung zum Friseur – und je nach Bezirk zusätzlich einen Meistertitel – oder eine staatliche Prüfung zum Visagisten / Make-up Artist absolviert hast, darfst du auch jetzt deine Hairstylings anbieten. Für alle anderen gilt nach wie vor: In der Theorie sind Hairstylings nicht erlaubt und in der Praxis gegebenenfalls geduldet.
Darf ich meinen Service auch mobil anbieten?
Die Berufsgenossenschaft teilt in dem veröffentlichten Arbeitsschutzstandard auch mit, dass Hausbesuche bzw. mobile Friseurleistungen grundsätzlich möglich sind. Hierbei gelten dieselben Hygienemaßnahme wie im eigenen Studio. Ob eine Einhaltung der Vorgaben möglich ist, muss vor dem Hausbesuch geprüft werden.
Welche Hygieneanweisungen würden beim Hairstyling gelten?
Die wichtigsten und grundlegendsten Maßnahmen zur Vorbeugung fasse ich speziell für das Thema Hairstyling für euch zusammen.
- Das Handwerkszeug (Kämme, Bürsten, Haarnadeln, etc.) dürfen nur am gewaschenen Kopf verwendet werden. Daher muss das Haar der Kundin vorher unbedingt gewaschen und von der Stylistin geföhnt werden.
- Der Kunde und die Stylistin müssen sich vor dem Styling die Hände waschen oder desinfizieren.
- Einmalumhänge sowie Masken müssen von beiden getragen werden. Die Einmalumhänge müssen den Kundenkörper und mögliche Kontaktpunkte mit der Friseurin oder dem Friseur vollständig bedecken.
- Zusätzlich muss die Stylistin Einmalhandschuhe tragen.
- Keine Ausgabe von Getränken oder Zeitschriften.
- Alle Materialien sind nach jedem Kunden mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Eine Mehrfachanwendung ohne Reinigung ist ausgeschlossen. Der Stuhl, Ablagen und der Boden müssen gereinigt werden.
- Gesichtsbehandlungen sind ausgeschlossen.
Hierzu muss ein sogenanntes „Schutz- und Hygienekonzept“ erarbeitet werden und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Die kompletten Maßnahmen wurden von der Berufsgenossenschaft unter dem Titel „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk“ veröffentlicht. Jedoch kann jedes Bundesland abweichende Schutzmaßnahmen für erforderlich halten und zusätzliche Maßnahmen ergänzen.