Gilt das Berufsverbot für Make-up Artists auch für Foto- & Filmproduktionen?

Nov 4, 2020

Der neue Lockdown mit Berufsverbot für Make-up Artists. Doch gilt er auch für gewerbliche Kunden?

Der neue Lockdown mit Berufsverbot für Make-up Artists. Doch gilt er auch für gewerbliche Kunden?

Da sich die Infomationen schnell ändern, kann ich nicht gewährleisten, dass dieser Text immer aktuell ist. Dieser Artikel enthält meine persönliche Meinung, basierend auf recherchierten Veröffentlichungen und eigenen Ressourcen.  Dieser Artikel stellt  keine verbindliche Rechtsauskunft dar.

Der zweite Lockdown trifft uns Make-up Artists wieder hart, denn Dienstleistungen mit körpernahen Tätigkeiten sind untersagt. Diese Maßnahmen sind am 02.11.2020 in Kraft getreten und vorerst bis Ende November gültig. Jedoch heißt es, dass nach zwei Wochen die Lage erneut beurteilt und die Maßnahmen ggf. angepasst werden.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. (…) Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit

Mit den Regelungen vom Mai, gab es jedoch Ausnahmen für Make-up Artists mit gewerblichen Kunden. Wie sieht es bei diesem erneuten Berufsverbot aus?

Ich habe für euch recherchiert, bei Kollegen aus der Filmbranche nachgefragt und mit verschiedenen Kammern telefoniert, um etwas Licht in diesen Dschungel zu bringen.

Die offiziellen Informationen für dich zusammengefasst:

Es gibt offizielle Informationen, die für uns relevant, aber leicht widersprüchlich sind und ich dir hier als ein Auszug präsentiere:

  • Grundsätzlich heißt es „Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt“ Das Friseurhandwerk ist weiterhin erlaubt (nur mit Dienstleistungen, die mit Haaren zu tun haben).
  • Laut Bundesregierung gilt bei dem Kontakt von Kunden und Kollegen in Unternehmen folgendes: „Unternehmen sind verpflichtet, auf Grundlage der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.“
  • Drehgenehmigungen werden, laut der Allianz deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V., weiterhin in den großen Produktionsstandorten erteilt, es liegen zumindest keine gegenteiligen Informationen vor.

Dennoch gelten länderspezifisch weitere und ggf. abweichende Regelungen. In Thüringen und Sachsen-Anhalt dürfen sogar Kosmetikstudios geöffnet bleiben, während die restlichen Bundesländer sich für eine Schließung entschieden haben.

 

Ist die Filmindustrie systemrelevant?

Im Frühjahr hieß es, dass die Filmindustrie systemrelevant ist und daher durfte diese auch – mit erarbeiteten Hygienekonzepten – die Arbeit wieder aufnehmen. Hierbei werden auch immer Drehgenehmigungen beantragt, die einzeln geprüft und genehmigt werden. Laut meinen internen Quellen heißt es, dass einige Formate – vor allem Dauerwerbesendungen – in dieser Zeit keine Stylisten gebucht hatten und sich die Moderatoren selbst stylen sollten.

Von den Behörden gibt es sehr widersprüchliche Aussagen. Denn diese beschränken sich auf den Fall Endverbraucher (= Endkundenstylings sind nicht systemrelevant). Offizielle Stellungnahmen zum Thema Businesskunden und Foto- / Filmproduktionen fehlen. Eine Liste für ausgenommene Berufe, die im Mai veröffentlicht wurde, ist leider auch nicht mehr zugänglich.

Bei einem Telefonat mit der Berufsgenossenschaft für Medienerzeugnisse haben sich meine Recherchen bestätigt. Auch die BG hat keine klaren Auskünfte von der Politik zum Thema Arbeit als Make-up für gewerbliche Kunden erhalten. Auch sie hat mir zugestimmt, dass es im Mai diese Sonderregelungen für BtB-Kunden gab, jedoch nicht mehr erwähnt wurden. Daher sind sie weder verboten noch erlaubt. Die Drehgenehmigungen inkl. Hygienekonzepte liegen weiterhin vor, jedoch ist unklar ob sie eine Sondergenehmigung für das Berufsverbot beinhaltet.

Die offizielle Antwort auf „Darf ich als MUA für Foto-und Filmproduzenten arbeiten?“ lautet daher: „Weder Ja noch Nein. Ich muss sie auf die landesspezifischen Verordnungen verweisen“.

Allerdings haben die Bundesländer die Regelungen ebenfalls nicht genauer definiert. Daher fokussierte ich  meine weitere Recherche auch Make-up Artists, die in der FIlmbranche tätig sind und direkt berichten können.

Foto: Jung und Wild Design

Wer arbeitet wird angefeindet

Wer dieses Glück hat und aufgrund von erteilten Drehgenehmigungen oder anderen Ausnahmen weiter arbeiten darf, wird in den sozialen Netzwerken stark angefeindet. Diese negative Stimmung kann man z.B. in öffentlichen Facebook-Gruppen oder in den Kommentaren selbst erleben. Heftigte Kritik oder Beleidigungen werden auch gerne über private Nachrichten ausgeteilt, das berichtete mir auch meine Quelle. Muss das sein?! Dieser Neid, dass jemand anderes weiterarbeiten darf und man selbst nicht, entsteht durch die eigene Existenzangst. Doch ist es nicht toll, dass wenigstens ein paar aus unserer Branche arbeiten dürfen? Schließlich hat man sich selbst für eine bestimmten Bereich entschieden. Die Vorteile der grundsätzlichen Sicherheit bei der Arbeit mit Endverbrauchern gegenüber der jahrelangen unter- oder sogar unbezahlten Arbeit für  Projekte im Film oder Fotobereich, sind schnell vergessen. Doch man kann nicht nur Vorteile daraus ziehen, es gibt in jedem Bereich auch Nachteile, eine Arbeit mit nur Vorteilen gibt es nicht. Ich freue mich jedenfalls, dass zumindest die Film- und TV Branche nicht stillstehen muss und MUA dort größtenteils weiterarbeiten dürfen.

MUA bei Film- & Fotoproduktionen: Ja oder nein? – Meine Meinung

Mit meiner Sammlung an Informationen möchte ich dir zeigen, wie widersprüchlich die Maßnahmen scheinen und dass genauere Definitionen fehlen. Regelungen wurden mit Zeitdruck erstellt und für die Mehrheit ausformuliert. Jedoch gibt es unzählige Besonderheiten und spezielle Untergruppen, die natürlich nicht alle berücksichtigt werden konnten. Was klar ist, dass für Endverbraucher keine Make-ups o.ä. körpernahen Dienstleistungen stattfinden können. Bei den anderen Fällen sehe ich Spielräume, zum Beispiel wenn eine Drehgenehmigung inkl. Hygienekonzepte vorliegt.

 

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