Satzung
von IMAMUA – Bund deutscher Make-up Artists e.V.
Da es keine verbindliche Ausbildung gibt, ist der Begriff des Make-up Artist (MUA) nicht geschützt. Demzufolge ist unser zentrales Anliegen, detailliert über die professionelle Arbeit eines MUA zu informieren und das Image des MUA in der Öffentlichkeit positiv zu prägen. Mit IMAMUA wollen wir angehenden und auch selbstständigen Make-up Artists eine unabhängige Plattform und zentrale Anlaufstelle für alle beruflichen Fragen bieten.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „IMAMUA – Bund deutscher Make-up Artists“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hatten.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme deutscher Make-up Artists, Visagisten & Hairstylisten. Er vertritt deren Interessen und Belange gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und der Gesetzgebung.
(2) Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Herausgabe von Informationsschriften und Veröffentlichungen,
b) Öffentlichkeitsarbeit,
c) Weiterbildungsmaßnahmen, um die Qualitätsstandards der Branche zu erhöhen,
d) solidarische Interessenvertretung zur Verbesserung der beruflichen
Bedingungen,
e) Erarbeiten von berufs- und fachrelevanten Informationen für die Mitglieder
§3 Finanzierung
(1) Die zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Erträgnissen des Vereinsvermögens,
c) Einnahmen aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 2,
d) Spenden.
(2) Verpflichtungen, die vom Verein eingegangen werden, sind nur für diesen bindend. Für die Mitglieder entstehen keinerlei rechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen, die über die ihnen berechneten Mitgliedsbeiträge hinausgehen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich per E-Mail oder Onlineformular über die Website zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. / Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besonderen Verdiensten um den Verein und dessen Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
(4) Gründungsmitglieder sind diejenigen, die diese Satzung in der Gründungsversammlung errichtet, beschlossen und unterzeichnet haben.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich per E-Mail gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt wird vom Vorstand per E-Mail bestätigt.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Erklärt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres seinen Austritt oder wird es im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschlossen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Jahresbeitrags.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des ehemaligen Mitglieds aus der Mitgliedschaft des Vereins.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die kostenlosen sowie weiterführenden Angebote, die im Businessbereich der Vereinswebsite zur Verfügung gestellt werden, zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand macht es sich zur Pflicht, im Interesse aller Mitglieder zu handeln und diese in jede Entscheidung einzubeziehen.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils jährlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Die Beitragspflicht beginnt im ersten Jahr ab dem nächsten, auf den Beitritt folgenden Monat, und zwar anteilig – vom Jahresbeitrag ausgehend – für volle Kalendermonate.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Besondere Leistungen im Rahmen des Vereinszwecks (z.B. Durchführung von Workshops) sind gesondert zu vergüten.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d) die Auflösung des Vereins sowie
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail berufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
(3) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Er kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellv. Vorsitzenden
- Kassenwart
- Beirat
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Die Bestellung des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund widerruflich. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(5) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist dahin begrenzt, dass diese nur für den Fall des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit besteht; eine persönliche Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist nicht ausgeschlossen.
§13 Aufgaben des Vorstands
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellv. Vorsitzende (Vertretungsvorstand). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertr. Vorsitzenden vertreten wird. Zu seiner Unterstützung beruft der Vorstand geeignete Mitglieder für besondere Aufgaben. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand auch einen Ausschuss bilden. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§15 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung und können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden war.
(3) Anträge über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Teilnahme von mindestens 50% der Mitglieder mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder in der beschließenden Mitgliederversammlung nicht anwesend, kann frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
(3) Anträge über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
§17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 30.06.2021 errichtet und beschlossen.