Übersicht aller Corona Regelungen für Make-up Artists

Okt 5, 2021

Wir haben für Kosmetiker, Brautstylisten, Make-up Artist und andere Beauty-Dienstleister die wichtigsten Regelungen für jedes Bundesland zusammengefasst.

Wir haben für Kosmetiker, Brautstylisten, Make-up Artist
und andere Beauty-Dienstleister die wichtigsten Regelungen
für jedes Bundesland zusammengefasst.

Einen Hinweis vorweg:
Alle Angaben sind NICHT rechtsverbindlich und es wird KEINE Haftung auf Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit übernommen.

Stand: 01.10.2021

Die Corona Regelungen für körpernahe Dienstleistungen

Wir haben uns zusammengesetzt und eine Übersicht zu allen gültigen Regelungen bezüglich den Vorgaben recherchiert und für dich zusammengefasst.

 

Das gilt für körpernahe Dienstleistungen

 

 

Corona Regelungen nach Bundesland

Klicke einfach auf das Bundesland, um die Regelungen lesen zu können.

Baden Württemberg

Gültig: 16.09.2021 bis 14.10.2021
Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.
Quelle: Verordnung der Landesregierung und PDF der Landesregierung Auf einem Blick

 

Warnstufenmodell

Warnstufe: Hospitalisierungsinzidenz > 8,0 (an fünf Werktagen in Folge) oder > 250 Intensivbetten belegt (an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen)

Alarmstufe: Hospitalisierungsinzidenz > 12,0 (an fünf Werktagen in Folge) oder > 390 Intensivbetten belegt (an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen)

Zusammenfassung für körpernahe Dienstleistungen

  • Bis zur Warnstufe: 3G Regel bei körpernahen Dienstleistungen
  • Bei Alarmstufe: 3G Regel mit PCR-Test

Hygienekonzept

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Mindestens medizinische Maske oder höher (FFP2, KN95-/N95-/KF94-/KF95)
  • Maskenpflicht im Freien, wenn 1,5 m Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen). In diesem Fall müssen die Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
  • Kontaktdatenerhebung
  • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
  • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
  • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
  • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer, nur zur Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt/ Ortspolizeibehörde. Personen, die die Erhebung ganz oder teilweise verweigern, sind von der Nutzung der Einrichtung auszuschließen.

Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer verschlüsselten End-zu-End Form erhoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das Gesundheitsamt die Daten in lesbaren Form erhält.

Die Daten müssen nach Ablauf von vier Wochen gelöscht werden. Alternativ muss eine Erfassung in analoger Form bereitgestellt werden.

Testung

  • Ein Testnachweis ist ein Nachweis, der vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss.
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die erforderliche Ausbildung/Kenntnis/Erfahrung besitzt, erfolgt.
  • von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch PCR, PoC-PCR. Sie darf beim Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, beim PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Ausgenommen: Nachweislich Genesene oder Geimpfte

Dienstleister*innen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet!

 

Bayern

Gültig: 02.09.2021 bis 01.10.2021

Inanspruchnahme von Leistungen unter 3G Bedingungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Warnstufen

Die sog. Krankenhausampel wird neuer Leitindikator und ergänzt die bestehende Richtgröße der 7-Tage-Inzidenz.Ab 7-Tage-Inzidenz über 35 greift die 3G Regel in Innenräumen.

Stufe Gelb: >1200 Covid Patienten im KKHFFP2 MaskenpflichtKontaktbeschränkungenTestnachweise (PCR)Personenobergrenzen für Veranstaltungen

Stufe Rot: >600 Covid Patienten auf Intensivstationalle Regelungen der Stufe Gelbweitere Maßnahmen um Überlastung zu verhindern

Hygienekonzept

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, auf Geschäftsgeländen, Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen ParkplätzenMaskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G Nachweis)
  • Abstand von 1,5 m
  • Regelmäßiges Lüften (alle 20 Minuten für 3-5 Minuten)
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Kontaktdatenerhebung
  • ein Kunde je 10 m für die ersten 800 m der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m für den 800 m übersteigenden Teil der Ladenfläche
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden, zur Vermeidung von Warteschlangen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, sowie von Sanitäranlagen.

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben: Name, Vorname und Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.

Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.Unbefugter Zugriff muss sicher verhindert werden.

Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen.

Testung

Testpflicht für Ungeimpfte seit 23.08.21 bei Inzidenz von über 35.

  • Zugang zu Innenräumen nur nach Vorlage eines negativen PCR Tests (48h) oder Schnelltests (24h) gestattet.
  • Der Schnelltest kann auch vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.

Nachweislich Genesene oder Geimpfte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Berlin

Gültig: 21.09.2021 bis 22.10.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Hygienekonzept welches für alle Kunden sichtbar gemacht werden muss
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten (1 Kunde/ 5qm).
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.
  • Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben: Name, Vorname; vollständige Adresse; Telefonnummer und E-Mail Adresse; Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit, Vorlage der Testung oder Nachweis zur Impfung/ Genesung.

Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

Die Kontakten müssen 2 Wochen lang gespeichert und anschließend gelöscht werden.

Testung

Es gilt die 3G-Regel, 2G ist möglich

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein PCR-Test Nachweis darf nicht mehr als 48h zurückliegen.

Selbstständige im Bereich körpernahe Dienstleistung müssen 2x pro Woche einen PCR-Test vornehmen und die Nachweise 4 Wochen lang aufbewahren.

Brandenburg

Gültig: 24.09.2021 bis 24.10.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich(Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Hygienekonzept welches für alle Kunden sichtbar gemacht werden muss
  • Kontaktdatenermittlung
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name, Vorname; vollständige Adresse; Telefonnummer oder E-Mail Adresse; Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit

Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

Die Kontakten müssen 4 Wochen lang gespeichert und anschließend gelöscht werden.

Testung

Unabhängig von der Inzidenz gilt bei körperlichen Dienstleistung die 3G oder optional die 2G Regel.

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohner:innen weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen entfällt die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

Wird der Schwellenwert von 20 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt wieder die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

Bremen

Gültig: 01.10.2021 bis 15.11.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich (Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss – nur mit 3G-Nachweis.) (Maskenpflicht entfällt wenn der Zutritt nur unter 2G Bedingungen stattfindet.)
  • Regelmäßiges Lüften
  • Hygienekonzept welches für alle Kunden sichtbar gemacht werden muss
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.
  • Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich (ab Stufe 1)

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name, Vorname; Telefonnummer oder E-Mail Adresse; Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit

Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

Die Kontakten müssen 4 Wochen lang gespeichert und anschließend gelöscht werden.

Testung

Es gilt die 3G-Regel ab Stufe 1

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein Zugang zu den Innenräumen ist nur nach Vorlage eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24h sein darf, gestattet.

Nachweislich Genesene und Geimpfte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Hamburg

Gültig: 25.09.2021 bis 23.10.2021

Inanspruchnahme von Leistungen unter 3G Bedingungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich(Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Es ist ein Schutzkonzept zu erstellen
  • Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises (Getestet/Genesen) erbracht und in Anspruch genommen werden
  • Kontaktdatenermittlung
  • Auf bargeldloses Zahlen hinweisen
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Personen, die typische Symptome haben, ist der Zutritt nicht gestattet
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände muss bereitgestellt werden
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur Test-Nachweis möglich.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name, Vorname; vollständige Adresse; Telefonnummer, Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit

Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung kann durch eine Anwendungssoftware erfolgen. Die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an die zuständige Behörde ermöglichen.

Die Kontakten müssen 4 Wochen lang gespeichert und anschließend gelöscht werden.

Testung

  • als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durchgeführten Schnelltests
  • die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein
  • der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen
  • Selbsttests müssen unmittelbar vor Betreten/ Teilnahme der Dienstleistung erfolgen und müssen vor Ort und unter Aufsicht durchgeführt werden
  • Dienstleister: mindestens zwei wöchentliche Testungen an nicht aufeinander folgenden Tagen durchzuführen

Hessen

Gültig: 16.09.2021 bis auf weiteres

Inanspruchnahme von Leistungen unter 3G Bedingungen möglich.

Quellen: Informationen der Landesregierung und Verordnung der Landesregierung und Coronaregeln Kurz und Knapp

Hygienekonzept

  • Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden Die Maske kann abgenommen werden, soweit und solange es für die Behandlung bzw. Dienstleistung erforderlich ist.
  • Maskenpflicht in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können
  • Abstand von 1,5 m
  • Die Vorlage eines Negativnachweises (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis) von Kunden wird dringend empfohlen
  • Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung (Kunde/Quadratmeter)
  • Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, sind zur Verfügung zu stellen
  • regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken)
  • geeignetes Hygienekonzept entsprechend der Empfehlungen des RKI zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlagen treffen und umsetzen

Datenerhebung

Luca-App als zentrale Lösung zur digitalen Nachverfolgung von Kontakten. Sie ergänzt die Impf- und Teststrategie bei der Bekämpfung der Pandemie.

Die Erfassung von persönlichen Daten ist nicht verpflichtend für körpernahe Dienstleistungen

Digitale Kontaktnachverfolgungs-Apps wie Luca übernehmen und erleichtern diese Dokumentationspflicht.

Ziel der Apps ist es, fehleranfällige und möglicherweise unvollständige Papierlisten größtenteils zu ersetzen und Kontakte zu dokumentieren. Datenerhebung in Papierform ist dennoch möglich.

Testung

  • Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (3G)
  • Ein Zugang zu Innenräumen ist nur nach Vorlage eines negativen PCR Tests (48h) oder Schnelltests (24h) gestattet, unabhängig von der Teilnehmerzahl
  • Nachweislich Genesene oder Geimpfte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Mecklenburg Vorpommern

Gültig: 16.09.2021 bis 14.10.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich(Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellen, welches für alle Kunden sichtbar gemacht werden muss.
  • Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Räumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Kundendichte zu entwickeln und umzusetzen.
  • Kontaktdatenermittlung
  • auf bargeldloses Zahlen hinweisen
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten (max. 1 Kunde/ 10qm)
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name, Vorname; vollständige Adresse; Telefonnummer, Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit

Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung soll in elektronischer Form landeseinheitlich mittels der LUCA-App erfolgen. Hierbei entfällt die Verpflichtung, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

Die Kontakten müssen 4 Wochen lang gespeichert und anschließend gelöscht werden.

Testung

Es gilt die 3G-Regel

Testerfordernisse entfallen in Landkreisen und kreisfreien Städten, die nach der risikogewichteten Einstufung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Stufe 0 oder der Stufe 1 zugeordnet werden.

Wird ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt nach der risikogewichteten Einstufung an drei aufeinanderfolgenden Tagen Stufe 2 oder einer höheren Stufe zugeordnet, so gelten ab dem übernächsten Tag sämtliche in dieser Verordnung geregelten Testerfordernisse in dem jeweiligen Landkreis oder kreisfreien Stadt.

Niedersachsen

Gültig: 22.09.2021 bis 10.11.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich(Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Hygienekonzept welches für alle Kunden sichtbar gemacht werden muss
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.
  • Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name, Vorname; vollständige Adresse; Telefonnummer, Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit

Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

Die Kontakten müssen 3 Wochen lang gespeichert und nach spätestens 4 Wochen gelöscht werden.

Testung

Es gilt die 3G-Regel ab einer Inzidenz von 50 bzw. Warnstufe 1.

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein PCR-Test Nachweis darf nicht mehr als 48h zurückliegen.Ein Schnelltest bzw. Selbsttest muss vor Ort (unter Aufsicht) vorgenommen werden und 24h gültig sein.

Positive Testergebnisse müssen namentlich ans zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Nordrhein-Westfahlen

Gültig: 01.10.2021 bis 29.10.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich (Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Hygienekonzept, welches gut sichtbar und verständlich für Kund:innen zur Verfügung stehtKontaktdatenermittlung
  • auf bargeldloses Zahlen hinweisen
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände muss bereitgestellt werden
  • Spühlen des Geschirrs bei mind. 60Grad; ebenso Handtücher und sonstige Textilien
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

Eine generelle Pflicht zur Kontaktdatenerfassung zur Rückverfolgbarkeit von Personen für bestimmte Wirtschaftsbereiche – wie es die Coronaschutzverordnung zuvor in § 8 vorsah – besteht seit dem 20. August 2021 nicht mehr.

Für die Dauer der epidemischen Lage (derzeit verlängert bis 11.09.2021) kann die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen und Veranstaltungsteilnehmern zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen durch die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden angeordnet werden.

Testung

Es gilt die 3G-Regel

  • körpernahe Dienstleistungen dürfen nur von immunisierten und getesteten Personen in Anspruch genommen werden

  • es muss ein Immunisierung- oder Testnachweis mitgeführt und vor Betreten vorgezeigt werden

  • nicht vollständig geimpfte oder nicht genesene Personen benötigen einen negativen Antigen-Schnelltest (max. 48h alt)

  • Antigen-Schnelltests müssen direkt vor Ort von geschultem Personal durchgeführt werden

  • nicht immunisierte Beschäftigte mindestens alle zwei Tage einen negativen Testnachweis vorzulegen oder einen beaufsichtigten Selbsttest durchzuführen haben.

Rheinland-Pfalz

Gültig: 08.09.2021 bis 10.10.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Gilt auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, wo sich Menschen auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnen. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiter*innen entfallen, wenn diese die Testpflicht (tagesaktueller Test) erfüllen. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
  • Im öffentlichen Raum gilt ein Mindestabstand von 1,5 m
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Kontaktdatenerhebung
  • Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G Nachweis)
  • Höchstens eine Person pro 5 m Verkaufs- oder Besucherfläche
  • Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, beispielsweise durch gut sichtbare Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.
  • In Wartesituationen gilt die Maskenpflicht
  • In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
  • Selbsttest ist vor dem Betreten der Räume möglich. Der Besuchers/die Besucherin hat den Anspruch auf Bestätigung des das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung. (Formular im Anhang der aktuellen Coronaverordnung
  • Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben.

Es ist zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind. Personen, die die Erhebung verweigern oder offenkundig falsche/unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch auszuschließen. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung an das zuständige Gesundheitsamt verwendet werden.Sie sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.Die Daten sollten in der Regel digital erfasst werden, die papiergebundene Datenerfassung ist dennoch anzubieten.

Testung

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung noch eine Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Der Test-Nachweis kann durch

  • negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist,
  • negativen Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden ist
  • negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht mit vorgegebenem Formular erbracht werden.

Wichtig ist, dass der Test auf der Seite vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet ist.

Ausgenommen: Nachweislich Genesene oder Geimpfte

Saarland

Gültig: 01.10.2021 bis 14.10.2021

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung und in leichter Sprache

Hygienekonzept

  • Maskenpflicht im Innenbereich und ÖPNV und ebi einer Unterschreitung des Mindestabstandes (1,5m). (Entfällt wenn alle einen 3G Nachweis vorlegen)
  • Gilt auch für Kinder ab 6 Jahren.
  • Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten durch technische Vorrichtungen sicherzustellen
  • Kontaktdatenerhebung
  • Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

keine Kontaktdatenerfassung erforderlich.

Testung

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung noch eine Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein Zugang zu Innenräumen ist nur nach Vorlage eines negativen PCR Tests (48h) oder Schnelltests (24h) gestattet. Es kann auch vor Ort ein Schnelltest unter Aufsicht durchgeführt werden, was bei negativem Ergebnis ebenfalls zum Aufenthalt berechtigt.

Personen mit einem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stehen geimpften Personen und genesenen Personen gleich.

Sachsen

Gültig: 21.09.2021 bis 20.10.2021

Inanspruchnahme von Leistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung und Alles auf einem Blick von der Landesregierung

Warnstufen

Vor-Warn-Stufe: Hospitalisierungsinzidenz > 7,0 (an fünf Werktagen in Folge) oder > 180 Intensivbetten belegt (an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen)

Überlastungsstufe: Hospitalisierungsinzidenz > 12,0 (an fünf Werktagen in Folge) oder > 420 Intensivbetten belegt (an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen)

Zusammenfassung für körpernahe Dienstleistungen

  • Hygienekonzept erforderlich
  • FFP2 Maske für den Dienstleister
  • Datenerhebungspflicht

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35: 3G Regel

  • Nicht geimpfte Dienstleister müssen zweimal wöchentlich einen Selbsttest machen
  • Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für Kunden
    • Auch zugelassene Selbsttests unter Aufsicht sind möglich

Hygienekonzept

  • Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften und Unternehmen ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
  • Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Befreiungen nicht gearbeitet haben, müssen dem Arbeitgeber am ersten Arbeitstag einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  • Zur Erstellung und Umsetzung von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten sind die Vorgaben zum Arbeitsschutz und die Inhalte aktueller branchenüblicher Standards, die Empfehlungen entsprechender Fachverbände und die konkreten Rahmenbedingungen der Einrichtung zu berücksichtigen.
  • Auf die Hygieneregeln nach dem jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist in angemessener Weise hinzuweisen (beispielsweise durch die Verwendung von Piktogrammen, Hinweisschildern oder Plakaten).
  • In Betrieben, Geschäften und öffentlichen Einrichtungen ist eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen zu benennen.
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt
  • Maskenpflicht wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird dringend empfohlen. In den Hygienekonzepten soll diese dringende Empfehlung berücksichtigt werden.
  • Enge Bereiche sind zu vermeiden und gegebenenfalls umzugestalten.
  • Warteschlangen sind zu vermeiden. Ein Einlassmanagement (bspw. durch Zählsysteme, Terminvergabe u.a.) ist zu gewährleisten.
  • Mindestens arbeitstägliche Reinigung von Flächen und Gegenständen ist beizubehalten.
  • Alle Personen sollen sich nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können.
  • Bevorzugt häufig die Hände waschen und desinfizieren statt Einmalhandschuhe tragen.
  • Genutzte Räume sind häufig gründlich durch Stoß- oder Querlüften zu lüften.
  • Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist im Konzept festzulegen, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.
  • Benutzte Gerätschaften (Scheren, Kämme, Haarschneider, Umhänge und so weiter) sind nach Anwendung am Kunden wie üblich aufzubereiten.
  • Sämtliche Verunreinigungen, insbesondere von Arbeitsflächen im Zusammenhang mit Besucherverkehr, sind umgehend zu beseitigen.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucher*innen sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Kontaktnachverfolgung durch zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind auf Anforderung an diese zu übermitteln. Sie sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

Es sind vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App einzusetzen. Zusätzlich ist eine analoge Form anzubieten.

Testung

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung noch eine Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein Zugang zu Innenräumen ist nur nach Vorlage eines negativen PCR Tests (48h) oder Schnelltests (24h) gestattet.

Es kann auch vor Ort ein Schnelltest unter Aufsicht durchgeführt werden, bei negativem Ergebnis berechtigt es ebenfalls zum Aufenthalt. Der Test muss zugelassen sein.

Nachweislich Genesene oder Geimpfte sind von dieser Regelung ausgenommen.Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen

Sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht in das zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.

Sachsen Anhalt

Gültig: 14.09.2021 bis 07.10.2021

Inanspruchnahme von Leistungen mit Anwesenheitsnachweis möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Zusammenfassung für körpernahe Dienstleistungen

  • mind. medizinische Maske für den Dienstleister
  • Datenerhebungspflicht
  • Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann eine Testpflicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen verordnen.
  • Besucher*innen haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden.

Hygienekonzept

  • Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann eine Testpflicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen verordnen.
  • Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden
  • Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen damit sich höchstens ein Kunde je 10 m der Verkaufsfläche in den Räumlichkeiten aufhält
  • Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen.
  • Die Testung muss nur von der Person durchgeführt werden, die die jeweilige Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nimmt.
  • Besucher*innen haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden.
  • Es ist ein Hygienekonzept, das die aktuellen Empfehlungen berücksichtigt zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
  • Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilenEinhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar
  • Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als 11 Personen insbesondere Warteschlangen
  • Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Datenerhebung

  • Aufgrund des Gebots der Datenminimierung dürfen nur die durch die Verordnung Gesundheitsbehörde vorgegebenen Daten erfasst werden.
  • Zu erfassen sind: Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts der Kunden, Gäst
  • Die Erfassung weiterer Daten aus Nützlichkeitsaspekten, z. B. E-Mail-Adressen oder Unterschriften, ist nicht zulässig.
  • Alle Daten müssen streng vertraulich behandelt werden.
  • Das Auslegen von Listen, in die sich jeder Besucher einträgt ist unzulässig. Vorzuziehen sind Einzelvordrucke.
  • Die Übermittlung der aufgelisteten Daten darf nur an die zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen.
  • Die erfassten Daten sind nach vier Wochen irreversibel zu löschen. Dies muss datenschutzkonform erfolgen, also durch Unkenntlichmachung, nicht durch Ablage im Papierkorb.

Testung

Wenn ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird:

Ein Zugang zu Innenräumen ist nur nach Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen negativen PCR Tests (48h) oder schriftlichen oder elektronischen Schnelltests (24h) gestattet.

Es kann auch vor Ort ein Schnelltest unter Aufsicht durchgeführt werden, was bei negativem Ergebnis ebenfalls zum Aufenthalt berechtigt.

Nachweislich Genesene oder Geimpfte und Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von dieser Regelung ausgenommen.

Schleswig Holstein

Gültig: 23.08.2021 bis zur nächsten Verordnung

Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Zusammenfassung für körpernahe Dienstleistungen

  • Hygienekonzept erforderlich
  • Kontaktdatenerhebung entfällt

Hygienekonzept

Unabhängig von der Warnstufe/ Inzidenz

  • Maskenpflicht im Innenbereich(Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G-Nachweis).
  • Regelmäßiges Lüften
  • Hygienekonzept welches für alle Kunden sichtbar gemacht werden muss
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände muss gestellt werden
  • Begrenzung der Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten.
  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten müssen gesteuert werden und der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Reinigen/ Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen.
  • Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.

Als Kontaktdaten sind anzugeben: Name, Vorname; vollständige Adresse; Telefonnummer oder E-Mail Adresse; Erhebungsdatum; Erhebungsuhrzeit

Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.

Die Kontakten müssen 4 Wochen lang gespeichert und anschließend gelöscht werden.

Testung

Es gilt die 3G-Regel

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein PCR-Test Nachweis darf nicht mehr als 48h zurückliegen.Ein Schnelltest bzw. Selbsttest muss vor Ort (unter Aufsicht) vorgenommen werden und 24h gültig.

Positive Testergebnisse müssen namentlich ans zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Thüringen

Gültig: 03.10.2021 bis 31.10.2021

Inanspruchnahme von Leistungen unter 3G Bedingungen möglich.

Quelle: Verordnung der Landesregierung

Hygienekonzept

  • Maskenpflicht in Innen- und Außenbereichen ist gültig für Personen ab 16 Jahren.
  • Maskenpflicht entfällt bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss (nur mit 3G Nachweis)
  • In geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • KontaktdatenerhebungEin Kunde je 10 m
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr
  • Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen.
  • Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
  • Zutritt & Inanspruchnahme bei körpernahen Dienstleistungen nur mit 3G Nachweis möglich.

Das Infektionsschutzkonzept muss mindestens enthalten:

  • Die Kontaktdaten der verantwortlichen Person
  • Angaben zur genutzten Raumgröße
  • Soweit zutreffend, Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen
  • Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung
  • Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung
  • Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands
  • Maßnahmen zur Beschränkung des Publikumsverkehrs
  • Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln
  • Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer
  • Maßnahmen zur täglichen Durchführung von Schnell- oder Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person
  • Angaben zur Erfordernis einer qualifizierten Gesichtsmaske
  • Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Datenerhebung

Grundsatz: Zutritt oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mit Kontaktdatenerfassung.

Als Kontaktdaten sind anzugeben:Name und Vorname, Wohnanschrift oder Telefonnummer, Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person hat die Kontaktdaten für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren, vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher.

Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen, speziell die Corona Warn-App. Zusätzlich ist sie in analoger Form zu ermöglichen.

Testung

Optionsmodelle: 3G oder 2G Regelung

Sofern die 3-G Regel gilt und weder ein Nachweis über eine Impfung noch eine Genesung vorliegt, wird ein negativer Test benötigt.

Ein Zugang zu Innenräumen ist nur nach Vorlage eines negativen PCR Tests (48h) oder Schnelltests (24h) gestattet.

Es kann vor Ort ein Schnelltest unter Aufsicht durchgeführt werden. , was bei negativem Ergebnis ebenfalls zum Aufenthalt berechtigt.Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

Nachweislich Genesene oder Geimpfte sind ausgenommen.